GVG-Facharbeitsgruppe Digitalisierung: Positionen zur schnelleren Integration digitaler Innovationen in die Gesundheitsversorgung

„Wie kommen digitale Innovationen in die medizinische Versorgung?“, ist eine der zentralen Fragen der Gesundheitsversorgung. Fünf Antworten skizziert die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und- Gestaltung e.V. (GVG) in ihrem aktuellen Positionspapier.

Die 5 Positionen in Kürze:

1) Patientenrelevanter Nutzen von digitalen Medizinprodukten

Handlungsempfehlung:

  • Entwicklung schnellerer, geeigneter Bewertungs- und Zugangswege – unter Berücksichtigung des Nutzennachweises

Begründung:

  • Anwendung von Medizinprodukten muss klinischen Nutzen nach anerkannten, wissenschaftlichen Standards nachweisen
  • hohe Entwicklungsdynamik digitaler Gesundheitsanwendungen
  • herkömmliche Nutzenbewertung erschwert aber den schnellen Zugang

2) Beratungsstellen für Anbieter und Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen

Handlungsempfehlung:

  • Einrichtung eines Innovationsbüros; Aufgaben: digital, kostenfreie, zeitnahe Informationen zu Zugangsvoraussetzungen, Leistungen, Bedarfen des ersten Gesundheitsmarktes

Begründung:

  • Anbieter digitaler Gesundheitsanwendungen sind häufi g mit Anforderungen des ersten Gesundheitsmarkts nicht vertraut

3) Transparenz über digitale Gesundheitsanwendungen

Handlungsempfehlung:

  • Anbieter digitaler Gesundheitsanwendungen veröffentlichen strukturierte Selbstauskunft zu ihrem Produkt; Kriterien: Anwendungsziele, Funktionalität, CE-Zertifizierung, Nutzen, Evidenz, Informationen zur Kostenübernahme, Datensicherheit und Datenschutz
  • Einrichtung einer unabhängigen Transparenzstelle (online öffentlich zugängliches Verzeichnis, das eine strukturierte Suche nach den genannten Kriterien zulässt)

Begründung:

  • Kaum Transparenz für Versicherte, Leistungserbringer und Krankenkassen über das Angebot

4) Erprobung und Angebot digitaler Gesundheitsanwendungen über Selektivverträge

Handlungsempfehlung:

  • Erweiterung selektivvertraglicher Möglichkeiten der besonderen Versorgung (§ 140a SGB V)
  • Evaluation in kontrolliertem Studiendesign –nach Bedarf auch für weitere Erprobung zu verwenden
  • Verpflichtung einer Leistungssektoren- oder interdisziplinär fachübergreifenden Versorgung bei der Erprobung digitaler Gesundheitsanwendungen entfällt
  • Die Krankenversicherung informiert über ihr selektivvertragliches Angebot.

5) Neue Bewertungsregeln für den Kollektiv-Zugang

Handlungsempfehlung:

  • Neues, dem medizinischen Charakter der Anwendungen angepasstes Bewertungsverfahren
  • Entwicklung und Vereinbarung nutzenorientierter, anwendungsspezifische Methodiken
  • Gemeinsame Bundesausschuss definiert Bewertungsregeln für Zugang von digitalen Innovationen in die Regelversorgung innerhalb des bewährten ordnungspolitischen Rahmens (Gesetz, Verordnung, Verfahrensordnung, Richtlinie)