Stellungnahme zur Normung heilkundlicher Dienstleistungen des europäischen Komitees für Normung (CEN)

Die Normung von Gesundheitsdienstleistungen soll nach Ansicht der europäischen Kommission darauf abzielen, einheitliche Qualitätsstandards innerhalb der EU zu setzen. Tatsächlich sind jedoch die Bestrebungen ärztliche Behandlungen und andere Gesundheitsdienstleistungen, etwa durch Heilmittelerbringer (z.B. Ergotherapeut(inn)en, Logopäd(inn)en, Physiotherapeut(inn)en) oder mit Bezug zu Prävention (medizinische Vorsorge) und Rehabilitation, zum Gegenstand von europäischer Normung zu machen, überflüssig und nicht zielführend. Stattdessen besteht die Gefahr, dass die individuelle, auf ärztlicher Therapiefreiheit beruhende Behandlung der Patient(inn)en gefährdet und Rechtssicherheit sowie die Durchsetzung von Patient(inn)enansprüchen beeinträchtigt werden. Es ist zu befürchten, dass europäische Normen die bestehenden und etablierten medizinischen Standards verkürzen und damit die Qualität der Gesundheitsversorgung gefährden.

Die Ausgestaltung eines adäquaten medizinischen Versorgungssystems für alle in einem Mitgliedstaat lebenden Bürger/innen liegt nach den europäischen Verträgen zudem in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Bund, Länder und die Selbstverwaltung der Heilberufe und der Sozialversicherungsträger tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Verantwortung dafür, dass die Rahmenbedingungen der Gesundheitsversorgung immer wieder den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. Die Qualität von Gesundheitsdienstleistungen in Europa verbessern zu wollen, sowie derartige Leistungen generell vergleichbarer und transparenter zu machen, ist ein legitimes Ziel der Europäischen Kommission, soweit es sich jedoch im Rahmen der ihr durch die europäischen Verträge zugeteilten Kompetenzen bewegt. Dies ist bei der Normung von Gesundheitsdienstleistungen nicht der Fall.

Die Entwicklung von europäischen Normen für Gesundheitsdienstleistungen ist daher von den Mitgliedern der GVG nicht erwünscht, denn sie

  • ist nicht kompatibel mit den nationalen Gesundheitssystemen, deren Gesundheitsdienstleistungen von der Prävention über die Heilbehandlung bis hin zur Rehabilitation reichen,
  • bedroht die individuelle Behandlung der Patient(inn)en,
  • wirkt in unzulässiger Weise auf die Therapiefreiheit der Heilberufe ein,
  • gefährdet die Rechtssicherheit und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der Patient(inn)en,
  • ist schon aufgrund des gewählten Verfahrens und Vorgehens nicht geeignet, die damit verbundenen Ziele zu erreichen,
  • greift unzulässig in die nationalen Kompetenzen der Mitgliedstaaten, „Verwaltung, Anforderungen, Qualitäts- und Sicherheitsnormen, Organisation und Bereitstellung der Gesundheitsversorgung festzulegen“, eind
  • und liegen damit außerhalb der Zuständigkeiten sowohl von CEN als auch der EU .