Der vom Bundesrat am 8. Mai beschlossene Gesetzentwurf eines Altersvorsorgereformgesetzes ist ein richtiger, wichtiger und überfälliger Schritt zur Reform der privaten Altersvorsorge (pAV). Angesichts des demografischen Drucks auf die gesetzliche Rentenversicherung braucht es ein einfaches, verständliches und renditestärkeres privates Vorsorgeangebot. Das bisherige Riester-System hat durch starre Garantievorgaben, komplexe Förderverfahren und geringe Attraktivität an Dynamik verloren.
Daher ist es folgerichtig, dass die Bundesregierung in der pAV für mehr Kapitalmarktnähe sorgt, Sicherheit und Renditechancen neu austariert und die Förderung insbesondere für kleine und mittlere Einkommen vereinfacht. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird die Reform am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Versicherer arbeiten mit Hochdruck daran, Produkte für die neue pAV-Welt zu entwickeln. Sie stellen sich dem Wettbewerb mit dem öffentlich verwalteten Standardprodukt und sind guter Dinge, dass sie am Ende die besseren Produkte auf den Markt bringen werden.
Die private Vorsorge verabschiedet sich nicht aus dem Drei-Säulen-System
Frau Dr. Kerschbaumer, die bei ver.di den Bereich Sozialpolitik leitet, hatte in ihrem Artikel „Der Abschied der privaten Vorsorge von der Alterssicherung“ die Auffassung vertreten, dass die private Altersvorsorge künftig nicht mehr dem Drei-Säulen-System zuzuordnen sei, da sie sich mit der Einführung von Auszahlplänen bis 85 von der lebenslangen Absicherung abwende, künftig keinen Schutz mehr vor Erwerbsminderung biete und auch Hinterbliebene nicht mehr abgesichert würden.
Zur Wahrheit gehört auch, dass bereits die Riester-Rente mit Blick auf die Sicherung der Hinterbliebenen und besonders bei der Sicherung des Erwerbsminderungsrisiken nicht die erste Wahl war: Zu sehr begrenzt war der Beitragsanteil, der für biometrische Risiken bei der Brutto-Beitragsgarantie in Abzug gebracht wurde, um eine wirklich substanzielle Versorgung aufbauen zu können.
Wir wollen aber nicht zu lange in den Rückspiegel schauen. Denn wir müssen akzeptieren, wie die Politik die Rahmenbedingungen für die neue pAV-Produktwelt gestaltet. Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass die Vorsorgenden als mündige Bürgerinnen und Bürger gut einschätzen können, wie sie ihr Erspartes einteilen. Wer davon ausgeht, lange zu leben und auch nach dem 85. Lebensjahr Geld für den Lebensabend zu benötigen, kann sich weiterhin für eine lebenslange Rente entscheiden. Insofern wälzt die Politik die Verantwortung nicht auf die Vorsorgenden ab. Vielmehr gibt sie den Menschen mehr Autonomie, über ihr Erspartes zu entscheiden und ihr Leben zu planen. Für manche sind die Auszahlpläne auch ein Anreiz, mehr fürs Alter zurückzulegen. Denn wer sich für den Auszahlplan bis zum 85. Lebensjahr entscheidet, kann monatlich höhere Zahlungen erwarten, da das angesparte Kapital nicht lebenslang, sondern über einen begrenzten Zeitraum gestreckt wird.
Die Tektonik des Drei-Säulen-Systems verschiebt sich durch die pAV-Reform
Die Abkehr vom Prinzip der lebenslangen Rente in der privaten Altersvorsorge verschiebt zweifellos die Tektonik im Drei-Säulen-System. Wenn die lebensstandardsichernde Funktion der privaten Altersvorsorge abnimmt, muss die lebensstandardsichernde Funktion in der betrieblichen Altersversorgung in den Blick genommen werden.
Die dritte Säule wird weiterhin eine ergänzende Funktion haben. Sie hilft Menschen, die mehr Absicherung im Alter wünschen, persönliche Versorgungslücken zu schließen, unterschiedliche Erwerbs- und Lebensverläufe aufzufangen und zusätzliche Vorsorge dort zu ermöglichen, wo die ersten beiden Säulen allein nicht ausreichen oder nicht greifen. Sie schafft individuelle Ergänzungsmöglichkeiten und lässt aufgrund ihres freiwilligen Charakters größere Freiheiten in der Kapitalanlage. Damit verabschiedet sich die pAV nicht gänzlich von ihrer sozialstaatlichen Alterssicherungsfunktion. Sie übernimmt künftig aber eine größere Rolle beim privaten Vermögensaufbau und eröffnet den Menschen durch mehr Kapitalmarktnähe zusätzliche Renditechancen.
Die Logik der privaten Altersvorsorge sollte nicht auf die betriebliche Altersversorgung übertragen werden
Eine Übertragung des neuen Rahmens der privaten Altersvorsorge auf die betriebliche Altersversorgung wäre nicht sachgerecht. Darin sind sich die Versicherer mit den Gewerkschaften weitgehend einig. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) folgt einem eigenständigen Ordnungsrahmen: Vertrags- und Versorgungspartner ist in der bAV nicht die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber. Gerade dieser besondere Charakter unterscheidet die bAV grundlegend von der privaten Altersvorsorge. Regelungen, die in der pAV auf individuelle Anlageentscheidungen, flexible Auszahlungspläne und reduzierte Risikoabsicherung ausgerichtet sind, passen daher nicht ohne Weiteres in ein System, das auf arbeitsrechtliche Zusagen, kollektive Versorgungslösungen, Verlässlichkeit und lebenslange Alterseinkommen angelegt ist.
Eine Nutzung von pAV-Verträgen in der bAV würde zudem die klare Systematik der drei Säulen verwischen, die Rolle des Arbeitgebers schwächen und perspektivisch auch etablierte Standards der arbeitgeberfinanzierten bAV unter Druck setzen. Für die Versicherten könnte dies zwar kurzfristig höhere Auszahlungssummen ermöglichen, würde aber zulasten von Sicherheit, Risikoschutz und planbarer Altersversorgung gehen.
Die Tragkraft der betrieblichen Säule in Deutschland muss steigen
Fakt ist: In Deutschland verfügen 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, vorwiegend in mittleren und großen Betrieben, über bAV-Anwartschaften. Für ein freiwilliges System ist das ein großer Erfolg. Allerdings haben eben auch 48 Prozent der Menschen keine betriebliche Altersversorgung, insbesondere in kleineren Betrieben. Sozialpolitisch wäre es natürlich besser, wenn alle Beschäftigten im Alter Einkünfte aus der bAV hätten, damit die Politik ihrem Versorgungsauftrag gerecht wird.
Der Blick ins europäische Ausland zeigt, dass die Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere in Staaten mit hoher Tarifbindung - etwa Schweden, den Niederlanden und Dänemark - sowie in Staaten, die Unternehmen verpflichten, ihre Beschäftigten in die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen - etwa Großbritannien - am größten ist. Dass die Tarifbindung in den kommenden Jahren in Deutschland nennenswert steigen wird, ist eher unwahrscheinlich. Dafür bräuchte es einen konsequenteren Einsatz des Instruments der Allgemeinverbindlicherklärung, der aber nicht in Sicht ist.
Eine andere Lösung wäre es, den britischen Weg zu gehen und Arbeitgeber zu verpflichten, ihre Beschäftigten in eine betriebliche Altersversorgung einzubeziehen. Diese Option wird in den letzten Monaten immer wieder in rentenpolitischen Debatten genannt. Die Versicherer drängen seit Jahren darauf, ein Opt-out auf Betriebsebene möglichst breit zu ermöglichen. Dann könnten Betriebe, die ihre Belegschaft in ein bAV-System einbeziehen möchten, diese einfacher einbinden.
Sollte sich die Politik für die britische Variante entscheiden, sind die Versicherer bereit, praxistaugliche Lösungen anzubieten. Sie verfügen über Systeme, die leicht und schnell skalierbar sind. Doch welche Rahmenbedingungen wären dafür nötig?
Das Beste aus dem Sozialpartnermodell auf ein einfaches bAV-Basisprodukt übertragen
Größere Betriebe haben bewiesen, dass sie mit dem vorhandenen Rahmen in der bAV zurechtkommen. Denn die unterschiedlichen Durchführungswege und Zusagearten in der betrieblichen Altersversorgung sind durchaus komplex.
Kleinere Betriebe, die in der Regel als Personengesellschaften organisiert sind und keine Personalabteilungen haben, haben es hingegen schwerer. Für sie wäre ein einfach administrierbares bAV-Produkt, das keine Haftungsfragen und keine Nachschusspflichten mehr vorsieht, hilfreich. Und das Prinzip „pay and forget“ würde helfen, eine Überforderung zu vermeiden. Das würde bedeuten, dass diese Betriebe in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen, alles Weitere aber Aufgabe des Versorgungsträgers wäre. Hier können wir vom Sozialpartnermodell lernen, das die Arbeitgeber sogar vollständig aus der Haftung nimmt.
Kritikerinnen und Kritiker würden einwenden, dass man dem Sozialpartnermodell, das zweifellos gut ist und funktioniert, einen Wettbewerbsvorteil nehmen würde. Diese Befürchtung halte ich jedoch für übertrieben, denn die Sozialpartnermodelle sind für Branchen gemacht, in denen eine nennenswerte Tarifbindung besteht. Da das bAV-Basisprodukt auf nicht tarifgebundene Branchen und KMU zielt, könnte dort mehr Verbreitung hergestellt werden, wo Sozialpartnermodelle bisher keine Rolle spielen und in Zukunft wahrscheinlich auch kaum eine Rolle spielen werden.
Eine Anpassung des arbeitsrechtlichen Rahmens wäre sinnvoll
Damit das bAV-Basisprodukt reibungslos funktioniert, wäre eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sinnvoll. Dann könnten die Versicherer ein einfach administrierbares bAV-Basisprodukt für kleine und mittlere Unternehmen anbieten, ohne diese administrativ und haftungsrechtlich zu überfordern. Allerdings ist das Arbeitsrecht vermintes Gelände, da die Sozialpartner traditionell verständlicherweise ein Mitspracherecht haben. Daher braucht es in der Regel recht lange, bis sich der Gesetzgeber mit den Sozialpartnern auf Änderungen einigt.
Sollte die Politik keine Anpassungen im Arbeitsrecht vornehmen, könnten die Versicherer ein Modell anbieten, in dem die Arbeitgeber durch die Versicherer von der Subsidiärhaftung im Arbeitsrecht faktisch befreit werden. Das kostet u. U. jedoch Rendite. Daher wäre der Königsweg die Anpassung des arbeitsrechtlichen Rahmens für KMU, ohne die Funktionsweise bestehender Durchführungswege und Zusagen in der bAV zu beeinträchtigen.
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